Die Registrierkassenpflicht ist schon lange ein Thema, dass die Gemüter erhitzt hat. Deshalb ist es auch kein Wunder, dass eine Klage (oder besser gesagt gleich drei) den Verwaltungsgerichtshof beschäftigt hat und die Verordnung auf Verfassungswidrigkeit geprüft wurde.

Verfassungsgerichtshof bestätigt die Registrierkassenpflicht

Es wurden drei Anträge von Kleinunternehmen (Taxiunternehmen, nebenberuflich Schmuckdesignerin und Tischlerei) gegen die geltende Registrierkassenpflicht eingebracht.

In den Anträgen war man der Meinung, dass die Maßnahme nachteilig in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums und das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsbestätigung eingreift und der finanzielle Aufwand, der einzelnen Unternehmen trifft unverhältnismäßig sei.

Einer der Kläger hat auch eingebracht, dass für einzelne Branchen gar keine vernünftige Lösung gibt. In diesem Fall, dass es keine Taxameter mit Registrierkassenfunktion am Markt erhältlich ist und deshalb ein zusätzliches Kassensystem anschaffen muss – dies würde eine unverhältnismäßige Mehrbelastung heißen würde.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshof bestätigt nun, dass die Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig ist.

Die Einführung der Registrierkassenpflicht, reduziert die Manipulationsmöglichkeiten und ist eine geeignete Möglichkeit Steuerhinterziehungen zu vermeiden. Deshalb liegt die Registrierkassenpflicht im öffentlichen Interesse und bewirkt auch KEINEN unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbstätigkeit.

Änderung der Fristen

Aber der Verwaltungsgerichtshof war nicht ganz mit der Verordnung zufrieden und hat bestätigt, dass der Vorjahresumsatz (sprich der Umsatz 2015) für die Bemessung, ob man registrierkassenpflichtig wird, nicht hernehmen darf.

Die Regelung besagt, dass man ab den erstmaligen Überschreiten der Umsatzgrenzen mit dem Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldezeitraums für die Umsatzsteuer (Kalendermonat oder -vierteljahr) ein geeignetes Kassensystem haben müssen. Nach der Regelung wird man frühestens am 1. Mai Registrierkassenpflichtig, wenn der Voranmeldezeitraum der Kalendermonat ist – für jene die als Voranmeldezeitraums für die Umsatzsteuer das Kalendervierteljahr ist – wird frühestens ab 1. Juli eine Registrierkasse verpflichtend.

Informationsblatt Registrierkassenpflicht

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